Ziele & Satzung

Abbildungen

Home
1: Auf der Jahrestagung 2023 © Netzwerk Besucher*innenforschung e.V. Foto: photothek / Kira Hofmann
2: Diskussion im Plenum der Fachtagung 2023 © Staatliche Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz / Jan-Christoph Hartung
3: Blick in das Worldcafé auf der Jahrestagung 2022 in Bonn © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt
4: Gespräche auf der Jahrestagung 2023 © Netzwerk Besucher*innenforschung e.V. Foto: photothek / Kira Hofmann
5: Posterpräsentationen im Rahmen der Jahrestagung 2022 © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt
6: Teilnehmer*innen der NWBF-Jahrestagung 2022 im Haus der Geschichte in Bonn © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt
7: Teilnehmer*innen der Fachtagung 2024 arbeiten an einer Station in Gruppen © Netzwerk Besucher*innenforschung e.V. / Foto: Jan-Christoph Hartung
8: Teilnehmer*innen der Fachtagung 2024 im Plenum © Netzwerk Besucher*innenforschung e.V. / Foto: Jan-Christoph Hartung

Veranstaltungen
Publikum auf der Fachtagung 2023 © Staatliche Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz / Jan-Christoph Hartung

Verein
Posterpräsentationen im Rahmen der Jahrestagung 2022 © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt

Ziele & Satzung
Workshop-Flipchart © Sören Affeldt

Vorstand & Geschäftsstelle
Die Teilnehmer*innen der Gründungsversammlung des Netzwerks Besucher*innenforschung e. V. am 29. August 2022 vor dem Museum in der Kulturbrauerei, Berlin © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Stephan Klonk

Netzwerk
Worldcafé auf der Jahrestagung 2022 © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt

Impressum
Auf der Fachtagung 2023 im Forschungscampus Dahlem, Berlin © Staatliche Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz / Jan-Christoph Hartung

Datenschutz
Die Teilnehmer*innen der Gründungsversammlung des Netzwerks Besucher*innenforschung e. V. am 29. August 2022 vor dem Museum in der Kulturbrauerei, Berlin © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Stephan Klonk

Edit Template

Zweck und Ziele des Vereins sind die Förderung von Besucher*innen-, Publikums- und Bildungsforschung an Museen sowie des internationalen wie interdisziplinären Austausches.

Ziele in den Bereichen Besucher*innen- Publikums- und Bildungsforschung

Forschung & Vernetzung

Förderung von Forschung, Forschungstransfer und interdisziplinäre Vernetzung

Weiterentwicklung

Förderung der Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Niveaus der Besucher*innenforschung an deutschen Museen

Austausch

Förderung des wissenschaftlichen Austauschs zwischen Museen, Forschungseinrichtungen und Universitäten

Personelle Kontinuität

Einsatz für eine personelle wie inhaltliche Kontinuität der Besucher*innenforschung an deutschen Museen

Plattform & Publikation

Schaffung von Plattformen zum Austausch von wissenschaftlichen Ergebnissen und deren Publikation durch die Schaffung eines eigenen Publikationsorgans.

Maßnahmen zur Verwirklichung der Förderziele

Das Plenum der Jahrestagung 2022 in Bonn. Blick in einen voll besetzten Hörsaal von oben. Vorn ist eine Leinwand.
© Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland / Ralf Klodt

Jahrestagung

zum Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Besucher*innenforschung an ein breites museales Publikum
Auf der Fachtagung 2023. Ein Mann spricht in ein Handmikrofon und gestikuliert dabei.
Auf der Fachtagung 2023 © Staatliche Museen zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz / Jan-Christoph Hartung

Fachtagung

zur Vernetzung von Akteuren der Besucher*innenforschung aus Museen, universitären und außeruniversitären Einrichtungen
Blick über die Schulter einer Frau. Sie schreibt den Titel der Veranstaltung "Bildung im Museum" in ein Notizbuch.
Jahrestagung 2023 © Netzwerk Besucher*innenforschung e.V. Foto: photothek / Kira Hofmann

Publikationsmedium

Herausgabe des einzigen deutschsprachigen Publikationsmediums zu Besucher*innenforschung im open access
Detailaufnahme eines Flipcharts mit gelben und blauen Notizzetteln. Auf Ihnen stehen Schlagworte zu den Zielen wie "Werkstattgespräch", "Verlinkungen", "Stammtisch", "Multiplikatoren".
Flipchart während eines Arbeitstreffens der Gründungsinitiative © Sören Affeldt

Website

Unterhalt und Pflege einer Website als Informations-, Vernetzungs- und Austauschplattform

Satzung

Satzung zum Download

PDF-Dokument (212 KB) öffnet in neuem Tab

Mitglied werden

Informationen zur Mitgliedschaft, Antragsformulare und Beitragsordnung

(1) Der Verein führt den Namen Netzwerk Besucher*innenforschung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen Netzwerk Besucher*innenforschung e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Besucher*innen-, Publikums- und Bildungsforschung an Museen sowie des internationalen wie interdisziplinären Austausches.
(3) Der Satzungszweck beinhaltet folgende Förderziele:

  • Der Verein fördert Forschung sowie Forschung durch Forschungstransfer in den Bereichen Besucher*innen- Publikums- und Bildungsforschung und deren interdisziplinäre Vernetzung.
  • Der Verein schafft Plattformen zum Austausch von wissenschaftlichen Ergebnissen und deren Publikation durch die Schaffung eines eigenen Publikationsorgans.
  • Der Verein setzt sich für eine personelle wie inhaltliche Kontinuität der Besucher*innenforschung an deutschen Museen ein.
  • Der Verein fördert die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Niveaus der Besucher*innenforschung an deutschen Museen.
  • Der Verein fördert den wissenschaftlichen Austausch zwischen Museen, Forschungseinrichtungen und Universitäten.

Diese Förderziele werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Ausrichtung einer regelmäßig jährlich stattfindenden Jahrestagung zum Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Besucherforschung an ein breites museales Publikum.
  • Ausrichtung einer regelmäßig jährlich stattfindenden Fachtagung zur Vernetzung von Akteuren der Besucher*innenforschung aus Museen, universitären Einrichtungen und außeruniversitären Einrichtungen.
  • Herausgabe des einzigen deutschsprachigen Publikationsmediums zu Besucher*innenforschung im open access.
  • Unterhalt und Pflege einer Website als Informations-, Vernetzungs- und Austauschplattform.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Verein besteht aus persönlichen und institutionellen Mitgliedern.
Persönliches Mitglied kann jede Person sein, die im Bereich Besucher*innen-, Publikums- und Bildungsforschung mit, an und für Museen tätig ist. Dazu bedarf es keiner Festanstellung an einem Museum oder einer Universität. Institutionelles Mitglied kann jede juristische Person sein, die gemäß der ICOM Definition für Museen ein Museum ist, sowie Organisationen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch den Tod,
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines persönlichen Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Bei institutionellen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung oder Liquidation.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
(2) Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist pünktlich zu entrichten. Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben werden. Diese sind vom Vorstand festzulegen.

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart*in,
  • bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(4) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(5) Es können nicht mehr Vorstandsmitglieder gewählt werden, als Vorstandssitze zu vergeben sind. Als gewählt gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(6) Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen aus ihrem Kreis den/die Vorsitzende(n), den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und den/die Kassenwart*in.
(7) Die Mitglieder des Vorstands (§ 8 Abs. 1) sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Diese Auslagen und Aufwendungen sind zu belegen. Im Auftrag des Vereins entstandene Reisekosten werden in Anlehnung, aber maximal nach den Reisekostenvergütungen des Bundes gewährt. Eine Vergütung für aufgewendete Zeit und Arbeit im Rahmen der Vorstandstätigkeit wird nicht gewährt.
(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle mit einem/ einer Geschäftsführer*in beauftragen, nach Weisung der Vorstands gemäß einer von diesem gegebenen Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte inhaltlich und organisatorisch zu führen.

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Diese Sitzungen können auch digital stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters/ der ersten Stellvertreterin.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Stimmabgaben erfolgen schriftlich oder per E-Mail.

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl digital als auch analog stattfinden.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist spätestens drei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks (§ 11) sowie des Auflösungsbeschlusses (§ 13) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters/ der ersten Stellvertreterin.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Genehmigung der Rechnungslegung
    und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von drei Jahren,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

(1) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder.
(2) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(3) Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks können nur über einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei sind die zu ändernden Bestimmungen in der alten und in der neuen Fassung anzugeben.
(4) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst auch redaktionelle Änderungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Museumsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft.

In dieser Fassung von der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2023 beschlossen und vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 18.04.2023 im Vereinsregister unter VR40232B eingetragen.